Vereinssatzung

Förderverein Radwegekirche Milseburg

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Radwegekirche Milseburg“ 
und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dipperz.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (§§ 51 ff. AO 77).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ökumenische und selbstlose Förderung der Evangelischen Kirchengemeinde Bieberstein-Dipperz (KdöR). Dabei wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung der ökumenisch genutzten „Radwegekirche Milseburg“ in 36146 Hofbieber-Elters, sowie die Feier von Gottesdiensten am Kirchenstandort (§ 54 Abs. 2 AO).

§ 5 Aufbringung und Verwendung von Zuwendungen

Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge und Spenden der Mitglieder,
b) Geld- und Sachspenden, letztwillige Verfügungen und dergleichen.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind:
– die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder,
– natürliche oder juristische Personen, die den Zielen des Vereins dienen wollen,
– die Evangelische Kirchengemeinde Bieberstein-Dipperz als geborenes Mitglied,
– die katholische Kirchengemeinde Elters als geborenes Mitglied.
(2) Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 1 wird mit Ausnahme der geborenen Mitglieder durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, sowie im Falle juristischer Personen durch deren Auflösung oder Liquidation.
(2) Die Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.
(3) Grund für den Ausschluss ist vereinsschädigendes Verhalten.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre abgehalten.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands in Textform mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(3) Den Vorsitz in der Versammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.
(5) Anträge zu Themen, die nicht in der vom Vorstand versandten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sollten begründet werden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

  • Entgegennahme der Jahresberichte,
  • Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnungen,
  • 
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (§ 6 Abs. 1) eine Stimme.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Verlangens beim Vorstand stattfinden muss.
(2) Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.
(3) Die Bestimmungen des § 10 gelten entsprechend.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern.
(2) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden oder einen seiner Vertreter vertreten. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.

§ 14 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen. Das Recht der Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied – auch anstelle eines durch den Vorstand benannten Ersatzmitglieds – zu wählen, bleibt unberührt.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt (Einzelvertretung).
(3) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, die Jahresberichte und die Jahresrechnungen zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 16 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden für die Amtsperiode von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen, sowie zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbestand festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 17 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Vereinsbeirat berufen, dessen Mitglieder die Ziele des Vereins sowie die Arbeit des Vorstandes unterstützen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder dauert vier Jahre; eine Wiederberufung ist unbeschränkt möglich.
(2) Für die Tätigkeit des Beirats kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen. Er soll zudem aus dem Kreis der Beiratsmitglieder einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter bestimmen.

§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Bieberstein-Dipperz, die es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt der Radwegekirche Milseburg zu verwenden hat.

gezeichnet: Der Vorstand